AGB

Allgemeine Lieferbedingungen von STEEL.ZONE

§ 1 Geltung

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von STEEL.ZONE erfolgen
ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller
Verträge, welche STEEL.ZONE mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend
auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen
schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den
Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn
STEEL.ZONE ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst
wenn STEEL.ZONE auf ein Schreiben Bezug nimmt, das
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist,
liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote von STEEL.ZONE sind freibleibend und unverbindlich, sofern
sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist
enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann STEEL.ZONE innerhalb von
vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.

(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen STEEL.ZONE
und dem Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser
Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum
Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von STEEL.ZONE
vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der
Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils
ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser
Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme
von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von STEEL.ZONE
nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der
Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per EMail,
sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

(4) Angaben von STEEL.ZONE zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung
(z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie
unsere Darstellungen desselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd
maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue
Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern
Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche
Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische
Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind
zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht
beeinträchtigen.

(5) STEEL.ZONE behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von
ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung
gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen,
Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese
Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von STEEL.ZONE weder als
solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte
nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von STEEL.ZONE diese
Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten,
wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn
Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und
Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise
verstehen sich in Euro ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei
Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

(2) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von STEEL.ZONE zugrunde
liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die
bei Lieferung gültigen Listenpreise von STEEL.ZONE (jeweils abzüglich eines
vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).

(3) Rechnungsbeträge sind per Vorauskasse zu bezahlen, sofern
nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der
Eingang bei STEEL.ZONE. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung.
Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der
Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden
im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von
Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit

(1) Lieferungen erfolgen ab Werk.

(2) Von STEEL.ZONE in Aussicht gestellte Fristen und Termine für
Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine
feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart
wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den
Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(3) STEEL.ZONE kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des
Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine
Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der
Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen STEEL.ZONE gegenüber
nicht nachkommt.

(4) STEEL.ZONE haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für
Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art,
Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks,
rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen,
Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen,
behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung
durch Lieferanten) verursacht worden sind, die STEEL.ZONE nicht zu
vertreten hat. Sofern solche Ereignisse STEEL.ZONE die Lieferung oder
Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von
vorübergehender Dauer ist, ist STEEL.ZONE zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder
Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der
Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der
Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch
unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber STEEL.ZONE vom Vertrag
zurücktreten.

(5) STEEL.ZONE ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
a) die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks
verwendbar ist,

b) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
c) dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten
entstehen (es sei denn, die STEEL.ZONE erklärt sich zur Übernahme
dieser Kosten bereit).

(6) Gerät STEEL.ZONE mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird
ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von
STEEL.ZONE auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen
Lieferbedingungen beschränkt.

§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang und Abnahme

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Ühlingen-Birkendorf, soweit
nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von STEEL.ZONE

(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des
Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der
Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn
Teillieferungen erfolgen oder STEEL.ZONE noch andere Leistungen (z. B.
Versand) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe
infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag
an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und STEEL.ZONE dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

(4) Die Sendung wird von der Industrie Gase Technik GmbH nur auf ausdrücklichen Wunsch des
Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und
Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

(5) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn

a) die Lieferung abgeschlossen ist,
b) STEEL.ZONE dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die
Abnahmefiktion nach diesem § 5 Abs. 6 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
c) seit der Lieferung oder Installation 3 Wochen vergangen sind oder der Auftraggeber mit der
Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z. B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen
hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation 2 Wochen vergangen sind und
d) der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als
wegen eines STEEL.ZONE angezeigten Mangels, der die Nutzung der
Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

§ 6 Gewährleistung und Sachmängel

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung.

(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an
den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher
Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar
gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn STEEL.ZONE nicht
binnen 2 Wochen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer
Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge STEEL.ZONE nicht binnen 2 Wochen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich
der Mangel zeigte; war der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu
einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der
Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen von STEEL.ZONE ist ein beanstandeter
Liefergegenstand frachtfrei an STEEL.ZONE zurückzusenden. Bei
berechtigter Mängelrüge vergütet STEEL.ZONE die Kosten des günstigsten
Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an
einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist STEEL.ZONE nach
ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder
Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit,
Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder
Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis
angemessen mindern.

(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von STEEL.ZONE, kann der
Auftraggeber unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(5) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die STEEL.ZONE aus
lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird STEEL.ZONE nach ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und
Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten.
Gewährleistungsansprüche gegen STEEL.ZONE bestehen bei derartigen
Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen
Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten
Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund
einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der
betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Verkäufer gehemmt.

(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung von STEEL.ZONE den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die
Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der
Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu
tragen.

(7) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände
erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

§ 7 Schutzrechte

(1) STEEL.ZONE steht nach Maßgabe dieses § 7 dafür ein, dass der
Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder
Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls
ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

(2) In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines
Dritten verletzt, wird STEE.ZONE nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten den
Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt
werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder
dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen.
Gelingt ihr dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt,
von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen des § 8 dieser
Allgemeinen Lieferbedingungen.

(3) Bei Rechtsverletzungen durch STEEL.ZONE gelieferte Produkte
anderer Hersteller wird STEEL.ZONE nach ihrer Wahl ihre Ansprüche gegen
die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den
Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen STEEL.ZONE bestehen in diesen
Fällen nach Maßgabe dieses § 7 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend
genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise
aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Die Haftung von STEEL.ZONE auf Schadensersatz, gleich aus welchem
Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung,
Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter
Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8
eingeschränkt.

(2) STEEL.ZONE haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe,
gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um
eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung
zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Mängeln,
die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich
beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die
vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von
Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor
erheblichen Schäden bezwecken.

(3) Soweit STEEL.ZONE gemäß § 8 Abs. 2 dem Grunde nach auf
Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die STEEL.ZONE bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder
die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden
und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur
ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des
Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von STEEL.ZONE für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen
Betrag von 2.500.000,- Euro je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme
ihrer Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich
um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem
Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen
Erfüllungsgehilfen von STEEL.ZONE

(6) Soweit STEEL.ZONE technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird
und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten
Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(7) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung von STEEL.ZONE wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem
Produkthaftungsgesetz.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils
bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von STEEL.ZONE gegen
den Auftraggeber aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung
einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten
Kontokorrentverhältnis).

(2) Die von STEEL.ZONE an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur
vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von STEEL.ZONE. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom
Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

(3) Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für STEEL.ZONE.

(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls
(Abs. 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern.
Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

(5) Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die
Verarbeitung im Namen und für Rechnung von STEEL.ZONE als Hersteller
erfolgt und STEEL.ZONE unmittelbar das Eigentum oder – wenn die
Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache
höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu
geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu
geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei STEEL.ZONE eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges
Eigentum oder – im obengenannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache
zur Sicherheit an STEEL.ZONE. Wird die Vorbehaltsware mit anderen
Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der
anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt STEEL.ZONE,
soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen
Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt
sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von STEEL.ZONE an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem
Miteigentumsanteil – an STEEL.ZONE ab. Gleiches gilt für sonstige
Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der
Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter
Handlung bei Verlust oder Zerstörung. STEEL.ZONE ermächtigt den
Auftraggeber widerruflich, die an STEEL.ZONE abgetretenen Forderungen
im eigenen Namen einzuziehen. STEEL.ZONE darf diese
Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der
Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum von STEEL.ZONE hinweisen
und STEEL.ZONE hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer
Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, STEEL.ZONE die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder
außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber von STEEL.ZONE.

(8) STEEL.ZONE wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden
Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um
mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach frei zugebenden Gegenstände liegt bei der
STEEL.ZONE.

(9) Tritt die Industrie Gase Technik GmbH bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers –
insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist STEEL.ZONE berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen
allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der
Geschäftsbeziehung zwischen STEEL.ZONE und dem Auftraggeber nach
Wahl von STEEL.ZONE Ühlingen-Birkendorf oder der Sitz des Auftraggebers. Für
Klagen gegen STEEL.ZONE ist in diesen Fällen jedoch Waldshut-Tiengen
ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche
Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Die Beziehungen zwischen STEEL.ZONE und dem Auftraggeber
unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der
Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG)
gilt nicht.

(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten,
gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart,
welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem
Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke
gekannt hätten.

Hinweis:
Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass STEEL.ZONE Daten aus dem
Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung
speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich,
Dritten (z. B. Versicherungen) zu übermitteln.